KIMTEC® 1 Komp. PU Perimeterkleber
KIMTEC® 1 Komp. PU Perimeterkleber auf 1 Komp. Polyurethanbasis der Baustoffklasse B2 nach DIN 4102, Teil 1,
für eine saubere und schnelle Verklebung der Perimeterdämmung.
Gute Haftung zwischen Dämmplatten und Kellerwandoberflächen,
z. B. aus Beton, auf Kaltbitumenbeschichtung sowie auf besandetem oder beschiefertem Bitumenschutz.
Ohne besondere Vorbereitung sofort einsetzbar und einfach in der Handhabung.
Sparsam im Verbrauch, reicht für ca. 14 qm.
Beschreibung
KIMTEC® Perimeterkleber ist ein 1 komponentiger Polyurethan- Kleber zur Verklebung von Polystyrol-Hartschaumdämmplatten,
als Perimeterdämmung und bietet ausgezeichnete Haftung auf Beton, Kaltbitumendickbeschichtung sowie auf besandeten bzw. beschieferten Bitumenbahnen.
KIMTEC® Perimeterkleber ist feuchtigkeitshärtend und ohne besondere Vorbereitung sofort einsetzbar,
einfach in der Handhabung sowie sauber und schnell zu verarbeiten.
Produkteigenschaften
Saubere und schnelle Verarbeitung
Geringes Gewicht, gute Handhabung
Einfache Montage der Perimeterdämmung
Behälterinhalt reicht für ca. 7 - 14 m² Kellerwandfläche
Hervorragende Haftung auf fast allen Untergründen,
ausgenommen Polyethylen, Polypropylen, PTFE und Silikon
Lösungsmittelfrei
Beständig gegen bauübliche Chemikalien
Alterungsbeständig
Frei von halogenierten Treibmitteln
Frei von Chlorparaffinen (SCCP, MCCP, LCCP)
Frei von TCEP
Anwendungsgebiete
KIMTEC® Perimeterkleber ist zur Verklebung von Polystyrol- Hartschaumplatten
als Perimeterdämmung nach DIN 4108 – 2 „Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden“
sowie zur Verklebung von Dämm- und Dränelementen zu verwenden.
Verarbeitung mit Pistole (nicht enthalten!)
Inhalt 750ml
Sie erhalten 1 Dose KIMTEC® 1 Komp. PU Perimeterkleber
Mögliche Gefahren
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien Gefahrenhinweise Einstufungsverfahren
Aerosolpackungen und Feuerzeuge (Aerosol 1) H222; H229: Extrem entzündbares Aerosol.
Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Skin Irrit. 2)
H315: Verursacht Hautreizungen.
Sensibilisierung der Atemwege/Haut (Skin Sens. 1)
H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
Schwere Augenschädigung/-reizung (Eye Irrit. 2)
H319: Verursacht schwere Augenreizung.
Sensibilisierung der Atemwege/Haut (Resp. Sens. 1)
H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (STOT SE 3)
H335: Kann die Atemwege reizen.
Karzinogenität (Carc. 2) H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen.
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition (STOT RE 2)
H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
Akute Toxizität (inhalativ) (Acute Tox. 4)
H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien
Gefahrenhinweise Einstufungsverfahren
Gewässergefährdend
(Aquatic Chronic 3)
H412: Schädlich für
Wasserorganismen, mit langfristiger
Wirkung.
Zusätzliche Hinweise:
Die Einstufung des Gemischs erfolgte gemäß Pkt. 1.1.3.7, Anhang I, Teil 1 der CLP-Verordnung.
2.2. Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Gefahrenpiktogramme:



GHS02 Flamme GHS08 Gesundheitsgefahr GHS07 Ausrufezeichen
Signalwort: Gefahr
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung:
Diphenylmethandiisocyanat, Isomere und Homologe; TCPP
Gefahrenhinweise für physikalische Gefahren
H222 Extrem entzündbares Aerosol.
H229 Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren
H315 Verursacht Hautreizungen.
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
H335 Kann die Atemwege reizen.
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen.
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
Gefahrenhinweise für Umweltgefahren
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Ergänzende Gefahrenmerkmale
EUH204 Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Sicherheitshinweise
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Sicherheitshinweise Prävention
P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten.
Nicht rauchen.
P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
P251 Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.
P261 Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden.
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
Sicherheitshinweise Reaktion
P302 + P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/Seife waschen.
P304 + P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
P305 + P351 + P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell
vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
SICHERHEITSDATENBLATT
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Bearbeitungsdatum: 04.04.2025
Druckdatum: 04.04.2025
Version: 3
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KIMTEC® Perimeterkleber de / DE GeSi.de
Sicherheitshinweise Reaktion
P308 + P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Sicherheitshinweise Lagerung
P410 + P412 Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen.
Sicherheitshinweise Entsorgung
P501 Inhalt/Behälter der Entsorgung gemäß den nationalen Vorschriften zuführen.
Besondere Vorschriften für ergänzende Kennzeichnungselemente für bestimmte Gemische:
Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt
allergische Reaktionen auslösen. Bei Asthma, ekzematösen Hauterkrankungen oder Hautproblemen
Kontakt, einschließlich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden. Das Produkt nicht bei ungenügender
Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen.
Zusätzliche Hinweise:
VERORDNUNG (EU) 2020/1149 DER KOMMISSION zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Diisocyanaten : Ab dem 24. August 2023 muss vor
der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.
2.3. Sonstige Gefahren
Mögliche schädliche physikalisch-chemische Wirkungen:
Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten. Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht
Temperaturen von mehr als 50°C aussetzen. Dämpfe können mit Luft explosionsfähige Gemische bilden.
Mögliche schädliche Wirkungen auf den Menschen und mögliche Symptome:
Gesundheitsschädlich bei Einatmen. Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter
Exposition. Verursacht schwere Augenreizung. Kann die Atemwege reizen. Verursacht Hautreizungen.
Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. Kann
allergische Hautreaktionen verursachen. Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben,
sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). Personen
mit Asthma, Allergien, chronischen oder immer wiederkehrenden Atemwegserkrankungen sollten keinen
Prozessen ausgesetzt sein, in denen das Produkt verwendet wird. Einatmen von Staub/Nebel oder Aerosol
verursacht Reizung der Atemwege.
Mögliche schädliche Wirkungen auf die Umwelt:
Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Andere schädliche Wirkungen:
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII. Das Produkt
enthält keine Stoffe mit endokrinschädlichen Eigenschaften. Der Stoff Methylendiphenyl-Diisocyanat
(MDI) einschließlich einiger spezifischer Monomere, wurde (EU-Verordnung 552/2009) in Anhang XVII
(Eintrag 56) der REACH-Verordnung (Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der
Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) aufgenommen. Diisocyanate, O
= C=N-R-N = C=O: sind (EU-Verordnung 2020/1149) in Anhang XVII (Eintrag 74) der REACH-Verordnung.
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